Bei der letzten Revision der Chemikalienverordnung (ChemV) wurde im Anhang 5 eine Ausnahme beschlossen, wonach milchsäurehaltige Zubereitungen trotz des Gefahrenhinweises H314 "Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden" nicht in die Gruppe 2 fallen. Sie können daher in Selbstbedienung und ohne Sachkenntnisnachweis abgegeben werden.
Aufgrund der 15. Anpassungen an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) müssen solche Produkte nun mit H314 gekennzeichnet werden. - Trotzdem dürfen sie ohne die damit verbundenen Auflagen vermarktet werden. Laut ChemieSuisse "ist möglicherweise mit einer gewissen Verwirrung im Handel zu rechnen".
Deshalb wurde das Merkblatt C07 "Definition der Chemikaliengruppen" angepasst. Das Merkblatt C07 in der neuen Version 7.1 vom Juli 2022 ist hier zu finden: www.chemsuisse.ch/merkblaetter.